Erst letzte Woche atmete die deutsche Hanfbranche etwas auf, da ein vorläufiges Ende des ewigen Tauziehens in Aussicht war. Nachdem das Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in einem Positionspapier formulierte, CBD-Produkte seien grundsätzlich als Novel Food zu betrachten, schaltete sich die European Industrial Hemp Association ein und widersprach dieser Einschätzung öffentlich.
Überraschenderweise teilte das Landwirtschaftsministerium diese Ansicht. Vorbei ist der „Hickhack“, wie es das Hanfjournal treffend formuliert, leider weiterhin nicht. Offenbar ist man sich in Berlin uneinig.
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UPDATE: Im Dezember 2020 hat nun auch die UN dazu abgestimmt. CBD kann Food sein. Insofern ist das CBD Novel Food Thema nicht mehr ohne Diskussion. Zudem sagt die EU Kommission: CBD ist kein Betäubungsmittel. Mehr dazu auf CannaTrust hier.
CBD ein neuartiges Lebensmittel?
Es könnte alles so einfach sein: Anhand wissenschaftlicher Untersuchungen lässt sich eindeutig belegen, dass Hanf schon vor hunderten, ja tausenden von Jahren intensiv genutzt wurde – ausdrücklich auch zu Ernährungszwecken. In diesem Zusammenhang von einem „Novel Food“, also einem neuen Lebensmittel zu sprechen, verbietet sich demnach schon mathematisch, nämlich wenn man die schieren Zeiträume berechnet.
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In der heutigen Pressemitteilung des Hanfjournals lautet es weiter: Demnach wurden CBD-haltige Teile der Cannabis-Pflanze bereits vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung am 15.05.1997 in den Mitgliedstaaten der EU in nennenswertem Umfang zubereitet und verzehrt.
Branchenverband Cannabis-Wirtschaft hakte nach
Nach der vermeintlichen Klarstellung durch die European Industrial Hemp Association (EIHA) und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hakte der Branchenverband Cannabis-Wirtschaft e. V. nun wiederum beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach, inwiefern man nun mit Klarheit rechnen dürfe und Cannabidiol-Produkte wie CBD Öl nicht zwingend als Novel Food zu klassifizieren sind. Die Antwort der Behörde kam prompt und enttäuschte auf ganzer Linie:
Für Hanfextrakte oder daraus hergestellte Produkte, die Cannabinoide (z.B. CBD) enthalten, wurden bis jetzt weder durch die EIHA, noch durch andere Wirtschaftsbeteiligte ausreichende Nachweise erbracht, die einen nennenswerten Verzehr in der EU belegen. Daher werden diese Erzeugnisse weiterhin EU-weit als neuartige Lebensmittel betrachtet.
Eine Absprache zwischen Ministerium und Bundesamt scheint nicht getroffen worden zu sein.
Unklarheiten sind zwischenzeitlich wieder gewachsen
Zur Klarheit und Transparenz trägt das alles nur wenig bei. So ist derzeit offen, wie sich das Ministerium nunmehr gegenüber der neuen Erklärung äußert. Als neutraler Beobachter könnte man den Eindruck gewinnen, es handele sich um einen Affront des BVL gegen das BMEL. D
as sieht man beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit freilich anders und lässt wissen: Die Entscheidung über die Einstufung Cannabinoid-haltiger Hanfextrakte wurde von den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Sichtung und Wertung aller verfügbaren Informationen einvernehmlich getroffen.
Insofern unterscheiden sich die Auffassungen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nicht voneinander.
Nun heißt es abwarten, wie sich das Ministerium äußert. Aber rechtliche Unsicherheit und Steine im Weg ist man in der CBD-Branche ja in ausreichendem Maße gewohnt.