Die Situation will sich einfach nicht beruhigen: Weiterhin streiten sich Behörden, Politik und Handel um die genaue Auslegung der Rechtslage bezüglich CBD. In Berlin klagt nun ein CBD Händler gegen ein Verkaufsverbot, welches ihm seitens des Bezirksamtes auferlegt wurde.
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Stein des Anstoßes ist wie so oft die Novel-Food-Verordnung. Man wirft dem Inhaber des Geschäftes vor, Nahrungsergänzungsmittel mit dem Inhaltsstoff CBD in Umlauf gebracht zu haben.
Besonders kurios dabei: Selbst die Bundesregierung teilt die Auffassung, wonach Cannabidiol-haltige Ergänzungsmittel als Novel Food zu kennzeichnen sind, nicht uneingeschränkt. Im Gegenteil gab es hier teils widersprüchliche Angaben aus den zuständigen Ministerien und Bundesämtern. Im konkreten Fall müssen nun die Berliner Richter entscheiden.
Das Argument ist eigentlich nicht zu entkräften: Hanf bzw. seine Inhaltsstoffe werden bereits seit Jahrtausenden genutzt – auch in Form zugeführter und ergänzender Nahrung. Die Bezeichnung „Novel Food“ – also neuartiges Lebensmittel – könnte aus der Perspektive betrachtet kaum absurder sein.
Trotzdem wird die sogenannte Novel Food Verordnung immer wieder angeführt, um kleinen Händlern den Verkauf zu verbieten und diese sogar rechtlich zu belangen. Bei größeren Anbietern (z. B. Drogerieketten) ist man dort – so die Berichterstattung im Hanfjournal – wesentlich unkritischer. Dies bekam unlängst ein Berliner CBD Händler zu spüren. Und klagt nun gegen den Beschluss.
Verkaufsverbot aufgrund zweier Verstöße
Wenn man als Betreiber eines Berliner CBD-Geschäftes den Brief eines Bezirksamtes – in diesem Fall war es das von Friedrichshain-Kreuzberg – im Postkasten findet, droht vermutlich Ärger. So auch im konkreten Fall, in dem gleich zwei „Tatvorwürfe“ aufgezählt wurden:
- Das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmittel
- Die Nonkonformität der vertriebenen Produkte mit den amtlichen Kennzeichnungsvorschriften
Der zweite Vorwurf wurde von dem Inhaber des Berliner Hanfladens umgehend eingeräumt und korrigiert. Verkaufen darf er seine Artikel trotzdem nicht mehr, denn Vorwurf Nummer Eins ist nicht entkräftet. Und dies können wohl auch nur die Richter des zuständigen Amtsgerichtes, denn der Geschäftsmann klagt gegen das Verbot.
Laut seines Anwaltes sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden eine Klassifizierung seiner Vollspektrum Öle als Novel Food verlangen. Wie erwähnt wurde Hanf schon genutzt, als es weder die Europäische Union noch irgendeine Lebensmittelverordnung gab.
Messen die staatlichen Behörden mit zweierlei Maß?
In einem Bericht des Hanfjournals wird zudem die Befürchtung geäußert, die deutschen Behörden würden mit zweierlei Maß messen: „Es sei auffällig, dass gewisse Akteure im Geschäft nicht mit gleichem Maß seitens der Staatsmacht gemessen würden und den Verkauf ohne schwerwiegende Einschnitte fortführen konnten, sodass ein Ermessensspielraum bei den Behörden vorhanden sein muss, der dem klagenden CBD-Händler weder gewährt noch als vorhanden bestätigt wurde“, heißt es in dem Artikel. Die ewige Geschichte der Novel Food Verordnung geht also weiter. Leider ausgetragen auf dem Rücken kleiner Unternehmen, die ebenfalls Gewerbesteuern zahlen. Eine Entscheidung in der Causa steht noch aus.